AGB

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Allgemeine Lieferbedingungen Nr. 2 der Firma H A I R C L E A N Einzelunternehmen Yeliz Uskaner


Stand: 30. November 2021


1. Geltungsbereich

a. Diese Lieferbedingungen gelten für alle mit dem Verkäufer geschlossenen Verträge, Lieferungen und auch

sonstigen Leistungen, einschließlich etwaiger Beratungsleistungen ausschließlich im

kaufmännischen/gewerblichen Verkehr.

b. Den Einkaufsbedingungen des Kunden/Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.


2. Angebot und Vertragsabschluss

a. Angebote des Verkäufers sind immer freibleibend, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden

erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Maßgebend ist insoweit der schriftliche

Kaufvertrag zwischen Verkäufer und dem Kunden.

b. Soweit Angestellte oder Vertreter mündliche Nebenabreden mit dem Kunden/Käufer treffen sollten oder sonstige

Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese immer der

schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

c. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung der Verkäuferin unbeschränkt oder nach außen hin

unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

d. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie etwa Beschreibungen, Abbildungen sowie Gewichts und

Maßangaben sind - soweit nicht anders vereinbart - nur annähernd maßgebend.

e. Die Geräte/Waren werden ausschließlich an Käufer/Kunden verkauft, die diese fachmännisch bedienen

und anwenden können. Der Käufer/Kunde erklärt insoweit, eine ordnungsgemäße Bedienung zu gewährleisten.

Die Hinweise der der Ware beigefügten Bedienungsanleitung sind Bestandteil der Ware und unbedingt zu

beachten, um Schäden – auch Folgeschäden – durch fehlerhafte Bedienung zu vermeiden. Für Schäden –

auch Folgeschäden – durch fehlerhafte Bedienung wird die Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.


3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

a. Der Ablauf bestimmter Lieferfristen und Termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder

Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur

Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt

nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich

bezeichnet hat.

Maßgebend ist insoweit die Vereinbarung im Kaufvertrag.

b. Die Lieferfrist verlängert sich jedoch, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei dem Eintritt höherer

Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer

nicht zu vertreten hat (dies gilt insbesondere auch für Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der

Verkehrswege) soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von

erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und

deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende solcher Hindernisse teilt der Verkäufer dem Kunden/Käufer

umgehend mit. Der Kunde/Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder

innerhalb einer angemessenen Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, hat der Käufer das

Recht, vom Vertrag zurücktreten. Die Lieferung der Ware erfolgt ansonsten nach Ablauf von 20 Werktagen nach

erfolgter Gutschrift der Anzahlung oder einer Kaution auf dem Konto des Verkäufers. Bei einer Lieferung der

Ware mit anschließender Schulung durch den Verkäufer oder durch eine vom Verkäufer beauftragte Person

erfolgt die Lieferung nach 25 Werktagen. Unabhängig von Punkt b. behält sich der Verkäufer weitere 14 Tage

Lieferfrist vor, falls sich die Lieferung aufgrund von Ursachen, die nicht in den Verschuldensbereich des

Verkäufers fallen, verzögert. Der Käufer/Kunde wird über solche Umstände unverzüglich informiert. Bei höherer

Gewalt oder sonstigen Umständen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht. In diesem Falle

stehen dem Käufer/Kunden die gesetzlichen Ansprüche der Unmöglichkeit zu.

c. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen vereinbarten Vertragspflichten

innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist. Dies gilt

insbesondere für nicht eingehaltene Zahlungsverpflichtung(en), z.B. im Rahmen einer Anzahlung auf den

Kaufgegenstand.

d. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten, als ihn,

seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet dieser nach den

gesetzlichen Vorschriften. Hat der Verkäufer danach Schadensersatz zu leisten, so schränkt sich bei leichter

Fahrlässigkeit des Verkäufers ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch sofern der Vertrag mit

einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der

Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Für durch

Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferung hat der Verkäufer jedoch keinesfalls

einzustehen.

e. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt

unberührt.


4. Versand der Ware, Gefahrübergang, Verpackung

a. Versandmittel und Versandweg(e) sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.

Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Alle Artikel/Waren werden innerhalb der

Bundesrepublik Deutschland und auch in viele Länder der Welt ausgeliefert. Länderspezifische Regelungen –

insbesondere Zollbestimmungen – sind dabei zu beachten.

b. Wird der Versand und/oder die Annahme auf Wunsch oder aufgrund Verschuldens des Käufers verzögert

(Annahmeverzug), so lagert die Ware ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht

auch die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

c. Die Lieferung erfolgt entweder durch den Verkäufer selbst oder eine von dem Verkäufer beauftragte Spedition.

Eine gewünschte Einweisung und Schulung erfolgt durch den Verkäufer oder einer vom Verkäufer

bevollmächtigten Person. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder

Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn

die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt.

d. Die Auslieferung des Gerätes erfolgt in einer speziellen Box (Verpackung), die einen sicheren Transport

gewährleistet. Diese Box/Verpackung hat der Kunde/Käufer für einen eventuell eintretenden Gewährleistungs-

oder Garantiefall sorgsam aufzubewahren und die Ware darin zu versenden.


5. Preis(e) und Zahlung(en)

a. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b. Der Gesamtpreis inkl. geltender MwSt. wird im Kaufvertrag ausgewiesen.

. c. Die Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, spätestens binnen 30 Tagen nach

Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag

spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Zahlungen für Beratungen, Schulungen und Reparaturen

sind ohne Abzug sofort fällig.

d. Wechsel und Schecks: Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und

ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen

vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den

Gegenwert verfügen kann.

e. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und

gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen

bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im

letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung

entsprechender Sicherheiten (Kautionen) abhängig zu machen.

f. Gerät der Kunde/Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer

berechtigt, die Ware zurückzunehmen, unter Umständen selbst oder durch einen Vertreter den Betrieb des

Kunden/Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung

und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrage dar.

g. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen

im Rückstand befindet.

h. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter

Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten

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werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der

Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Kunde/Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn

eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird.

i. Zahlungen dürfen an Angestellte oder Vertreter des Verkäufers nur dann erfolgen, wenn diese eine gültige

Inkasso Vollmacht vorweisen. Andernfalls gilt eine Zahlung nicht als schuldbefreiend.


6. Eigentumsvorbehalt

a. Der Verkäufer behält sich das Eigentum der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren,

die der Kunde/Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das

Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich

der künftig entstehenden Forderungen, auch ausgleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen

sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung

aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des

Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der

Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

b. Der Kunde/Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen

Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen

normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die

Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dem nachfolgenden Buchstaben auf den Verkäufer übergehen.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er ausdrücklich nicht berechtigt.

c. Die Forderungen des Kunden/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an

den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst. Wird

die Vorbehaltsware vom Kunden/Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Ware

veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen

verkauften Waren abgetreten.


7. Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie

a. Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:

Der Kunde/Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und

zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er spätestens innerhalb einer Woche

durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen (Untersuchungs- und Rügepflicht des

Kunden/Käufers). Eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine nur

unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit stellt keinen Mangel dar.

b. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach der Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware.

c. Erfüllungsort der Nachbesserung ist immer Taunusstein, vor Ort Service ist immer eine freibleibende Wahl des

Verkäufers.

d. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und

Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder ein Muster davon zur Verfügung

zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.

e. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Reparaturen wird

die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausdrücklich aufgehoben. Dies gilt insbesondere für den Fall,

dass etwaige Siegel gebrochen werden. Natürliche Abnutzung oder natürlicher Verschleiß gilt nicht als Mangel.

Alterung und natürlicher Verschleiß ist insoweit kein Mangel und daher grundsätzlich von der Gewährleistung

ausgeschlossen. Alterung ist die Gesamtheit aller im Laufe der Zeit in einem Material irreversibel ablaufenden

chemischen und physikalischen Prozesse. Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche

eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d.h. Kontakt- und/oder Relativbewegung

eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers.

f. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, 2 Jahre.

g. Bei gebrauchter Ware und gewerblichen Kunden beträgt die Gewährleistung, sofern nichts anderes vereinbart

ist, 1 Jahr. Ansonsten läuft die Frist jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist

für den Liefergegenstand oder solange und soweit dem Verkäufer selbst entsprechende längere

Gewährleistungsfristen oder weitergehende Ansprüche gegen seinen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die

Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass

Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen

der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

h. Besondere Bedingungen für eine vertraglich vereinbarte Garantieleistung: Sofern der Verkäufer eine Garantie

gewähren sollte, werden die Garantiebedingungen, d.h. den Inhalt und allen wesentlichen Angaben, die für die

Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich

des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Verkäufers, in dem Vertrag angegeben. Die Garantie

beginnt mit der Lieferung des Gerätes/der Ware und erstreckt sich für das Gerät auf die kostenlose

Instandsetzung und kostenlosem Austausch der von dem Verkäufer als mangelhaft anerkannten Teile sowie den

für die Instandsetzung des Gerätes notwendigen Arbeitslohn. Garantie wird gewährt auf elektrische/elektronische

Bauteile innerhalb des Gerätes sowie Display (Fehlfunktion). Auf Handstücke, Laser- und IPL-, SHR-Handtücke

Glasbruch wird keine Garantie gewährt. Insbesondere wird keine Garantie gewährt bei Schäden von Saphir-

/Kristallglas und Filter im Handstück sowie Displaysprung, da dies kein Herstellungsmangel ist, sondern einen

Schaden darstellt, der auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist. In Ergänzung zu Punkt e. sind

natürliche Abnutzungen und Verschleißteile wie beispielsweise Xenon-Blitzlichtlampe, Laserhandstück, Polster,

Folien, sonstige bewegliche Teile, Schläuche, Kabel, Verschlüsse und mechanische Anschlüsse, etc. von der

Garantiepflicht ausgeschlossen. Die Garantie gilt insoweit für jeden Kunden/Käufer, unabhängig von seinem

Wohnsitz.

i. Die Garantiezeit wird durch Arbeiten, die im Rahmen der vertraglichen Garantie durchgeführt werden, nicht

verlängert. Insbesondere wird durch den Austausch eines Teiles im Rahmen der Garantieleistung die Laufzeit

derselben nicht verlängert. Die vertragliche Garantie über die ausgetauschten Teile endet mit dem Auslaufen der

Garantie des Gerätes. Erforderlich für die Geltendmachung im Garantiefalle ist nur die Typ-Nr. sowie die Serien-

Nr. des Gerätes. Diesbezüglich sind sämtliche Daten zu dem Gerät sowie der aktuelle Garantiestatus bei dem

Verkäufer hinterlegt.

j. Ergänzend zu allen Punkten verliert der Kunde/Käufer seine Gewährleistungs- und ggf.

Garantieansprüche, insbesondere dann, wenn Veränderungen bzw. Softwaremodifikationen oder Umbauten an

dem Gerät vorgenommen wurden, die nicht ausdrücklich von dem Verkäufer genehmigt wurden, wenn

Sicherungssiegel aufgebrochen oder beschädigt wurden, wenn an den Geräten angebrachte Typenschilder

entfernt wurden, wenn eine unsachgemäße Behandlung bzw. eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des

Gerätes, insbesondere durch nicht geschultes Personal, zu erkennen ist, wenn ein Defekt/Mangel auf

vorsätzliche und grob fahrlässige Schadensverursachung des Kunden/Käufers/Benutzers zurückzuführen ist

oder nachweisbar gegen die Vorschriften der Bedienungsanleitung verstoßen wird und insbesondere, wenn der

Impuls- oder Betriebszeitzähler des Gerätes manipuliert und/oder verändert wurde oder der tatsächliche

Impulsstand nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann.


8. Allgemeine Haftungsbegrenzung(en)

a. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den indem vorstehenden Abschnitt getroffenen

Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Kunden/Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß (c.i.c.),

Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (p.V.V.) und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn,

sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen. Diese

Haftungsbegrenzungen gelten für den Käufer entsprechend. Eventuelle Ansprüche verjähren ein halbes Jahr

nach Empfang der Ware durch den Kunden/Käufer.

b. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

c. Der Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

Soweit die Haftung im Übrigen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der

Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Sofern fahrlässig eine

vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, ist die Ersatzpflicht für Sach- und/oder Personenschäden auf die

Deckungssumme einer bestehenden Produkthaftungspflichtversicherung beschränkt.


9. Reparaturen

a. Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages gewünscht, so

ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind angemessen zu vergüten, wenn die

Reparatur gleich aus welchen Gründen nicht in Auftrag gegeben wird.

b. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, entscheidet der Verkäufer nach eigenem

Ermessen.

c. Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern 7 und 8 entsprechend Anwendung.

d. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Kunden/Käufers. Anreisekosten des Verkäufers trägt

immer der Kunde/Käufer.

e. Reparaturrechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart wird - sofort fällig ohne Abzug von Skonto.

f. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder

falsche Bedienung durch den Kunden/Käufer verursacht werden. Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird,

soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung

des Verkäufers ausgeschlossen (siehe Punkt 7f und g.).


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Ausschluss des UN Kaufrechts

a. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck und

Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist – sofern nichts

anderes vereinbart wird - soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers (derzeit Taunusstein somit

Gerichtsstand Wiesbaden oder Bad-Schwalbach).

b. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik

Deutschland geltenden Recht (insbesondere den Vorschriften des BGB und des HGB) unter Ausschluss des UN

Kaufrechts (CISG):


11. Sonstiges

a. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht bzw. sind unwirksam.

b. Unsere Geräte werden nach strengen PLM Design-, Software- und Qualitätsvorgaben über unsere EN-ISO zertifizierten Partnerfirmen als Eigenmarke mit den hochwertigsten Bauteilen nach deutschen Qualitätsstandards hergestellt und geprüft. Sie erfüllen die deutschen, europäischen und amerikanischen Normen.

c. Die Verwendung unserer Geräte ohne gültiger CE Kennzeichnung sind nicht erlaubt.

d. Eine Fehlerhafte Inverkehrbringung berechtigt nicht zur Geräterückgabe und bedarf der sofortigen Korrektur des Inverkehrbringers.

e. Die Verwendung unserer Geräte sind im Auslieferungszustand sowie für jegliche kundenseitigen Eigenschulungen ausgeschlossen und bedürfen unserer Freigabe.

f. Der Käufer verpflichtet sich unsere Behandlungstechnikern die in unseren Schulungen vermittelt werden, streng vertraulich zu halten und auch keine Schulungen hierzu ohne unsere Freigabe anzubieten.

g. Der Vertragsparteien sind sich darüber einig, bei Problemen, Unstimmigkeiten oder Unzufriedenheiten in jeglicher Hinsicht miteinander Kontakt aufzunehmen und stillschweigen darüber zu bewahren.

h. Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig Negativkritik, Geschäfts- und Rufschädigende Äußerungen in jeglicher Hinsicht, auch im Einbezug von Dritten zu unterlassen.


13. Vertragsstrafe

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei Nichteinhaltung der Punkte a bis h aus Punkt 11 eine sofortige Vertragsstrafe von 50.000 EUR Netto fällig werden.


14. Datenschutz

Gemäß § 33 BDSG und §3 TDDSG möchten wir darauf hinweisen, dass die Daten des Kunden/Käufers in maschinenlesbarer Form gespeichert und ausschließlich im Rahmen des bezeichneten Zweckes den mit dessen Erfüllung betrauten Mitarbeitern und ggf. dem Anbieter zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe der Kunden-/Käuferdaten an andere Unternehmen oder Werbetreibende ist ausgeschlossen!

Die Gewährleistung des Datenschutzes – der Schutz der Persönlichkeitsrechte – ist dem Verkäufer ein wichtiges Anliegen. Der Kunde/Käufer kann sicher sein, dass der Verkäufer mit den Daten verantwortungsbewusst umgehen und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind, um ein hohes Schutzniveau für die gespeicherten Daten zu gewährleisten.

15. Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder nachträglich unwirksam werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen vereinbarten Bedingungen nicht berührt. Soweit erforderlich, verpflichten sich der Verkäufer und Kunde/Käufer in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine derartige wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem beidseits angestrebten Geschäftszweck und der Abwicklung der Vertragsbeziehungen am besten dient bzw. diese am ehesten nahekommt.

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